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Impressum



Satzung des Christlichen Vereins Junger Menschen, CVJM Pforzheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: CVJM Pforzheim e.V. Er hat seinen Sitz in Pforzheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim unter der Nr. VR 81 eingetragen.

Der Verein ist dem CVJM Landesband Baden e.V. als Mitglied angeschlossen, dem CVJM Kreisverband Enz-Pfinz zugeordnet und über den CVJM Gesamtverband in Deutschland e.V. dem Weltbund der CVJM angeschlossen.

§ 2 Grundlage und Ziel

Der CVJM Pforzheim bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Er will allen Menschen in ihrer Ganzheit (Leib, Seele und Geist) dienen - in der Bindung an die Bekenntnisse der Kirche. Seine Mitglieder wissen sich als lebendige Glieder in Gemeinde und Kirche gerufen.

Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM ('Pariser Basis' von 1855):

"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten."


Zu dieser Basis gilt seit 1976 die Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland:

"Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die 'Pariser Basis' gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen."


§ 3 Aufgaben

Der Verein übernimmt für die Verwirklichung des unter § 2 aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
1.1 Durch Sammlung um das Wort Gottes Glauben wecken und vertiefen,
1.2 zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst hinführen,
1.3 Hilfe und Unterstützung für junge Menschen anbieten, daß sie als Christen in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewußtem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit werden,
1.4 diakonisches Handeln in Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.

Dies geschieht vor allem durch:
2.1 Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Gruppenstunden, Gottesdiensten, Freizeiten, Konzerten und missionarischen Aktionen,
2.2 Angebote von Bildungsprogrammen mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren,
2.3 Einsatz von christlichen Schriften, Büchern und anderen Medien,
2.4 Angebote der offenen Jugendarbeit,
2.5 gesellige und kulturelle Veranstaltungen, Musik, Sport und Spiel,
2.6 Beratung und seelsorgerliche Hilfe,
2.7 Schulung und Begleitung von Mitarbeitern,
2.8 Trägerschaft des Schlossbergzentrums als offenes Jugendcafé und Jugendbegegnungsstätte.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1. Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat; mit der Mitgliedschaft ist das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung verbunden. Bei einer Familienmitgliedschaft gelten beide Elternteile, sowie die über 14 Jahre alten Kinder (solange diese noch Schüler, Auszubildende, Studierende, Wehrpflichtige oder Zivildienstleistende sind), die sich ausdrücklich zur Mitgliedschaft im CVJM bekennen, als Mitglieder.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung.

3. Die Mitgliedschaft endet
3.1 mit dem Tod des Mitglieds,
3.2 durch schriftliche Austrittserklärung,
3.3 durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt oder den Verein grob schädigt. Ein solcher Ausschlussgrund ist ein Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahresbeiträgen. Beim Ausscheiden ist die Mitgliedskarte zurückzugeben.
4. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann in der Jungschar Mitglied werden und am Vereinsleben teilnehmen. Die Jungschar-Mitgliedschaft wird durch den Jungschar-Ausweis dokumentiert. Mit Vollendung des 14. Lebensjahrs kann die Vereinsmitgliedschaft erworben werden.
5. Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag. Der Jahresbeitrag ist am 1. April eines Jahres fällig.

§ 6 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Mitarbeiterkreis
4. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, die sich eine eigene Geschäftsordnung geben können welche der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen und zwar bis spätestens Ende Mai eines Jahres. Sie wird geleitet vom 1. Vorsitzenden des Vereins.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand und muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung zugehen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über die selbe Tagesordnung binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
4. Jedes in der Mitgliederversammlung erschienene Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Bei einer Familienmitgliedschaft haben alle in § 5 (1) genannten Familienmitglieder jeweils eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
5.1 Wahl der Mitglieder des Vorstands,
5.2 Wahl eines Rechnungsprüfers sowie eines Stellvertreters,
5.3 Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. oder des 2. Vorsitzenden sowie des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,
5.4 Genehmigung des Haushaltsplanes,
5.5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
5.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung,
5.7 Entgegennahme von Berichten aus einzelnen Arbeitsgebieten und Aussprache,
5.8 Beratung des Arbeitsprogrammes.
6. Zustandekommen von Beschlüssen:
6.1 Die Wahl oder die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfordert die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Die Wahlen werden geheim durchgeführt, sofern einer der anwesenden Stimmberechtigten dies wünscht.
6.2 Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen ist in der Einladung bekanntzugeben.
6.3 Alle anderen Beschlüsse erfordern die einfache Stimmenmehrheit.
6.4 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 8 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und die Abstimmungen gilt § 7 entsprechend.

§ 9 Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:
1.1 der 1. Vorsitzende,
1.2 der 2. Vorsitzende,
1.3 der Kassierer,
1.4 der Schriftführer,
1.5 der Sekretär kraft Amtes,
1.6 der Leiter des Schlossbergzentrums kraft Amtes (solange der CVJM Pforzheim die Trägerschaft im Schlossbergzentrum innehat), 1.7 ein von der Evangelischen Kirchengemeinde Pforzheim entsandtes Mitglied (solange der CVJM Pforzheim die Trägerschaft im Schlossbergzentrum innehat),
1.8 drei Beisitzer, die möglichst aus den Leitern und Mitarbeitern der einzelnen Gruppen und Abteilungen zu wählen sind.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden, mit Ausnahme der kraft Amtes oder Entsendung dem Vorstand angehörenden Personen, für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich; wählbar ist grundsätzlich jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat; als Beisitzer können auch Mitglieder gewählt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Fällt ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so beruft der übrige Vorstand einen Nachfolger, der dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung verwaltet. Die Mitgliederversammlung hat eine Ersatzwahl für die Restdauer der Amtszeit vorzunehmen. Grundsätzlich bleiben Vorstandsmitglieder im Amt, bis entsprechende Nachfolger gewählt sind.
> 4. Der Vorstand leistet seinen Dienst im Sinne des § 2 dieser Satzung.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
4.1 die Leitung des Vereins,
4.2 die Bildung von Gruppen, Abteilungen und Ausschüssen sowie die Berufung der jeweiligen Leiter,
4.3 die Bildung und Leitung des Mitarbeiterkreises,
4.4 die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
4.5 die Einberufung und Vorbereitung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Festlegung der jeweiligen Tagesordnungen,
4.6 die Erstellung von Jahres- und Kassenberichten jeweils für die allgemeine Arbeit und die Arbeit im Schlossbergzentrum für die Mitgliederversammlung,
4.7 die Aufstellung von Haushaltsplänen für das laufende Kalenderjahr, jeweils für die allgemeine Arbeit und die Arbeit im Schlossbergzentrum
4.8 die Aufstellung von Regelungen und Grundsätzen betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Einzug von Beiträgen, Verleihung von Abzeichen usw.,
4.9 die Einstellung von haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeitern.
5. Die Vorstandsmitglieder gemäß Ziffern 1.1 - 1.4 bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Verpflichtende Erklärungen sind wirksam, wenn sie von zwei dieser Vorstandsmitglieder unterzeichnet sind.
6. Der Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden einberufen, der die Sitzungen auch leitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 10 Mitarbeiterkreis

1. Die Mitarbeiter des Vereins treffen sich im Mitarbeiterkreis. Mitarbeiter sind Mitglieder, die Verantwortung im Verein übernommen haben, die Mitarbeiterordnung als für sich verbindlich anerkennen und vom Vorstand zu ihrem Dienst berufen und eingesegnet worden sind.
2. Der Mitarbeiterkreis tritt regelmäßig zusammen. Er wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und hat folgende Aufgaben:
2.1 Pflege von geschwisterlicher Gemeinschaft und gegenseitiger Zurüstung,
2.2 Besprechung grundsätzlicher Themen unter biblischen Gesichtspunkten,
2.3 Erarbeitung von Empfehlungen an den Vorstand,
2.4 Aufgabenverteilung bei Aktivitäten des Vereins,
2.5 Organisatorische Absprachen.

§ 11 Ausschüsse

Ausschüsse können zur Erfüllung besonderer Aufgaben für begrenzte Zeit oder zeitlich unbegrenzt gebildet werden. Über Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten beschließt der Vorstand, der auch eine eventuelle Geschäftsordnung zu genehmigen hat. Ausschüsse haben grundsätzlich beratenden Charakter und sollen den Vorstand entlasten.
Der Trägerkreis des Schlossbergzentrums ist ein Ausschuss im Sinne dieser Regelung.

§ 12 Protokolle

Über Sitzungen des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Sämtliche Protokolle sind vom Vorstand zu genehmigen. Mitglieder können auf Wunsch das Protokoll der Mitgliederversammlung erhalten.

1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

§ 14 Änderungen der Satzung

1. Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
2. Jeder Änderung oder Ergänzung der Satzung muss der Vorstand des CVJM Landesverbands Baden e.V. zustimmen.
(Anmerkung: Bei anerkannter Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Änderung einer für die steuerlichen Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.)

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Dabei müssen wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
2. Sind die erforderlichen zwei Drittel der stimmberechtigen Mitglieder nicht anwesend, so gilt § 7, Ziffer 3 entsprechend.
3. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 16 Vereinsvermögen

1. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelche Ansprüche darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den CVJM Landesverband Baden e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 2 und 4 dieser Satzung wieder verwenden muss.



Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Mai 1995 beschlossen, nachdem sie am 21. Februar 1995 vom Vorstand des CVJM Landesverbands Baden e.V. genehmigt worden war. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Änderungen der Satzung wurden von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am 11. November 1996 und von der Mitgliederversammlung am 17. März 1997 beschlossen. Sie treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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